Hausbau und Hauskauf – Steuern sparen

Beim Hausbau und Hauskauf fallen etliche Baunebenkosten an. Diese Kosten fallen immer an! Und nur wer eine Immobilie als Kapitalanlage zur Vermietung kauft, hat die Möglichkeit einen Teil der Kosten über das Finanzamt erstattet zu bekommen.

Wer nicht vermietet und das Haus oder die Wohnung selbst nutzt hat leider nicht ganz so viele Möglichkeiten die Steuern zu mindern.

Bildquelle: Thorben-Wengert, pixelio.de

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Aber auch hier gibt es ein paar Steuersparmöglichkeiten:

Hauskauf

Vermietung

Interessant könnte gerade beim Hauskauf oder Wohnungskauf sein, die Immobilie die ersten Jahre zu vermieten und erst später, in beispielsweise 5 Jahren, selbst einziehen. Hier können erhebliche Steuern gespart werden. Die meisten der Nebenkosten sind steuerlich absetzbar. Und auch bei der degressiven Abschreibung können in den ersten Jahren sehr hohe Abschreibungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Achtung: Bei Zeitmietverträgen rechtlich gut informieren, damit dem späteren Einzug nichts im Wege steht!

Sonderabschreibungen bei Denkmalschutz

Wer ein denkmalgeschütztes Haus kauft kann von hohen Sonderabschreibungen profitieren. Auch wer selbst darin wohnt hat diese Möglichkeit. Das gilt aber nur für die Restaurierung und Sanierung des Gebäudes. Diese Investitionen, 90 Prozent der Restaurierungs- bzw. Sanierungskosten, können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Über einen Zeitraum von zehn Jahren können pro Jahr neun Prozent dieser Investitionskosten abgeschrieben werden.

Leider ist die Restaurierung oder Sanierung eines denkmalgeschützten Hauses auch nicht ganz unproblematisch. Denn die Denkmalschutzbehörde redet bei jeder Restaurierung, Sanierung und baulichen Veränderung mit. Und meist sind diese sehr kostenintensiv, im Besonderen durch die notwendigen besonderen Materialien. Aber auch die Handwerker sind nicht billig, durch die doch meist spezielle Ausführung der handwerklichen Arbeiten.

Bewegliche Güter

Einbauküche, Markisen an Terrassen und Balkonen, Fahrradbox, Gartenhäuschen oder auch das Saunahäuschen im Garten, gelten als sogenannte bewegliche Güter. Alle diesen „beweglichen Güter“ können aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden. Beim Hauskauf sollten beim Notarvertrag diese “beweglichen Gegenstände” aufgeführt und mit einem Wert angegeben sein. Die Grunderwerbssteuer wird dann auf diese Gegenstände nicht fällig. Das trifft allerdings nur auf den Kauf von Gebrauchtimmobilien zu. Es ist zudem darauf zu achten, dass ein realistischer Zeitwert angegeben wird, da  das Finanzamt es ansonsten nicht anerkennt.

Instandhaltungsrücklage

Im Besonderen beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung muss die Instandhaltungsrücklage vom vorherigen Eigentümer mitgekauft werden. Wird die Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung gesondert ausgewiesen, dann unterliegt dieser Betrag nicht der Grunderwerbssteuer.

 

Hausbau

Grundstückskauf und Hausbauvertrag trennen

Wird das Grundstück getrennt gekauft, ist die Grunderwerbssteuer nur auf den Kaufpreis des Grundstücks zahlen. Das gilt aber nur, wenn eine eindeutige und auch zeitliche Trennung von Grundstückskaufvertrag und Hausbauvertrag vorliegt.

Grundstücksverkäufer und der Bauunternehmer dürfen nichts miteinander zu tun haben. Das heisst auch, das Grundstück sollte nicht über den Bauunternehmer vermittelt worden sein.

 

Hausbau / Hauskauf 

Kosten für Handwerker

Kosten für Reparatur, Renovierung oder Modernisierung können regelmässig bei Anfall steuerlich geltend gemacht werden, also nicht nur beim Kauf einer Immobilie. So können Handwerkerleistungen die um Haus und Garten anfallen bis zu maximal 1200 Euro im Jahr in der Steuererklärung angesetzt werden. Das betrifft aber nur die Handwerkerleistungen, einschliesslich der Fahrtkosten und der Maschinenkosten. Nicht angesetzt werden können Materialkosten! Deshalb ist es wichtig, dass die Materialkosten eindeutig aus der Rechnung hervorgehen und damit abgezogen werden können.

 

Wohn-Riester-Beiträge

Wer einen Wohn-Riester Vertrag hat, kann die Tilgungsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 2100 Euro jährlich als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend machen.

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